Bekanntmachungen
B-Plan Dörfliches Wohngebiet "Stauchitzer Straße" im OT Reppen nach § 8 Abs. 4 BauGB
Beschluss-Nr.: 33/10/2024 - Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Naundorf hat am 28.10.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Dörfliches Wohngebiet „Stauchitzer Straße“ im Ortsteil Reppen der Gemeinde beschlossen.
Der Geltungsbereich soll sich über den westlichen Teil des Flurstückes 142/6 der Gemarkung Reppen erstrecken und über die Stauchitzer Straße (Flurstück 72, Gmkg. Reppen) verkehrlich und medial erschlossen werden (siehe Anhang)
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 7.800 m². Die innere Erschließung (nördlicher Bereich) soll über einen ergänzenden Straßenstich erfolgen.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Dörflichen Wohngebietes im Sinne des § 5a BauNVO einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließung. Im Plangebiet soll die Umsetzung von 7 Baugrundstücken zur Errichtung von Wohnhäusern und untergeordnet landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht störenden Gewerbebetrieben ermöglicht werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren als Vorzeitiger Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB.
Der Bebauungsplan dient zur Deckung des Wohnbedarfes der Gemeinde Naundorf und insbesondere der Nachfrage im Ortsteil Reppen. Gleichzeitig soll aufgrund der Größe des Baugebietes die Möglichkeit zur mittelfristigen weiteren Bebauung ermöglicht werden.
Bebauungsmöglichkeiten an anderer Stelle im OT Reppen oder in der Gemeinde Naundorf stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Die Wahl zur Umsetzung eines dörflichen Wohngebietes (Mischbaufläche im Sinne der BauNVO) erfolgt aufgrund der entsprechenden Nachfrage von Gewerbe-treibenden/landwirtschaftlich nebenerwerblich Aktiven in der Gemeinde, denen die Integration des Gewerbes in das Bauvorhaben wichtig ist. Die Umsetzung eines Reinen oder Allgemeinen Wohngebietes würde dieses Ziel nicht in dem notwendigen Umfang ermöglichen.
Die Aufstellung soll als Vorzeitiger Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB erfolgen, da die Gemeinde Naundorf zwar über einen verbindlichen Teilflächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Gemeinde Hof verfügt, allerdings noch nicht über einen gesamtkommunalen FNP für den aktuellen Gemeindeumgriff. Die zu beplanenden Flächen sind derzeitig als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Bei der Planung ist jedoch aufgrund der geringen Größe, des Planungsinhalts (keine raumbedeutsame Planung) und der relativ integrierten Lage im OT Reppen von keiner störenden städtebaulichen Entwicklung auszugehen, sodass eine entsprechende Vorzeitigkeit angemessen ist. Die Fläche würde in einer Gesamtfortschreibung des FNP als Mischbaufläche (bzw. direkt als MDW) berücksichtigt werden.
Naundorf, den 29.11.2024
gez. C. Kramm
Bürgermeisterin
Ergänzungssatzung "Gastewitz - Flurstück 52"
Öffentliche Bekanntmachung
Zum Beschluss der Ergänzungssatzung „Gastewitz - Flurstück 52“
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
Beschluss-Nr.: 34/11/2024 (Satzungsbeschluss)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Naundorf hat am 28.11.2024 die Ergänzungssatzung „Gastewitz - Flurstück 52“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Lage des Plangebietes:
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung für die Ortslage Gastewitz umfasst das Flurstück 52 der Gemarkung Gastewitz.
Inhalt der Änderung
Planungsziel ist die die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entstehung eines Firmenstandortes des Vorhabenträgers mit nicht ruhestörendem Gewerbe sowie keiner Tierhaltung.
Mit Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Gastewitz - Flurstück 52“ der Gemeinde Naundorf für den Ortsteil Gastewitz in Kraft. Jedermann kann die geänderte Satzung und die Begründung ab diesem Tag im Amt Hof, Am Dorfplatz 3 in 04769 Naundorf während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso auf der Homepage der Gemeinde Naundorf (www.naundorf-sachsen.de) eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3, Absatz 2, Absatz 2 a und
Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Naundorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriff ein eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Hof, 29.11.2024
gez. C. Kramm
Bürgermeisterin
Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Naundorf-Süd“ Vorentwurf
Hier: - frühzeitige Öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB
Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Windenergie Naundorf-Süd“ ist die Überplanung folgender Flurstücke:
Gemarkung Rochzahn:
Flst. 85 Flst. 86 Flst. 99 tlw. Flst. 103
Flst. 104 Flst. 144 Flst. 146/3 tlw. Flst. 148 tlw.
Flst. 187 Flst. 188 Flst. 189 Flst. 190
Flst. 191 Flst. 192
Gemarkung Hohenwussen:
Flst. 131/1 Flst. 132 Flst. 133 Flst. 134
Flst. 135 Flst. 136 Flst. 137
Gemarkung Gastewitz:
Flst. 70 tlw. Flst. 74 Flst. 75 Flst. 76 tlw
Hierdurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen den Bau von vier Windenergieanlagen geschaffen werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Naundorf hat den Vorentwurf in seiner Sitzung am 28.11.2024 gebilligt und die Durchführung der beiden Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zu dem Bebauungsplan verfügbar und werden
vom 16.12.2024 bis 31.01.2025 (einschließlich)
veröffentlicht unter der folgenden Internetadresse:
https://www.naundorf-sachsen.de/seite/600688/bekanntmachungen.html
Zusätzlich sind die Unterlagen unter dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ sowie der Webseite der GLU GmbH Jena https://www.glu.de/aktuelles/ veröffentlicht.
Weiterhin können die Unterlagen von Jedermann zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet in der Zeit
vom 16.12.2024 bis 31.01.2025 (einschließlich)
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Naundorf, Am Dorfplatz 3, 04769, Naundorf, Bauverwaltung während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung
Montag | 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Dienstag | 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Die Gemeindeverwaltung ist vom 24.12.2024 bis 03.01.2025 geschlossen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann jedermann die veröffentlichten Unterlagen einsehen. Stellungnahmen hierzu können während der Dauer der Veröffentlichung abgegeben werden. Diese sollen elektronisch unter der folgenden E-Mail-Adresse abgegeben werden:
info
Bei Bedarf können Stellungnahmen auch bei der Gemeinde Naundorf, Am Dorfplatz 3, 04769, Naundorf, schriftlich oder während der oben genannten Öffnungszeiten zur Niederschrift abgeben werden.
Termine zur Einsichtnahme in die Unterlagen außerhalb der vorgenannten Zeiten können auch telefonisch unter (035268)8710 oder per E-Mail (info@naundorf-sachsen.de) vereinbart werden.
Folgende umweltrelevante Informationen stehen zur Verfügung:
1. Umweltbericht mit einer
1.1. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf folgende naturräumliche Schutzgüter:
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Boden,
Fläche,
Wasser,
Klima/Luft,
Landschaft und Erholung
Mensch
Kultur
1.2. Eine naturschutzfachliche Bilanzierung zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die planerisch vorbereiteten Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Naundorf-Süd“ ist dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich zwischen den Ortsteilen Hohenwussen, Gastewitz und Salbitz.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Absatz 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Naundorf, 29.11.2024
gez. C. Kramm
Bürgermeisterin
Weiterführende Informationen:
Anlage 1 Faunistisches Gutachten Vögel 20219
Anlage 2 Faunistisches Gutachten Fledermäuse
Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Sondergebiet Naundorf Süd“
Der Gemeinderat der Gemeinde Naundorf hat am 28.11.2024 die Satzung über die Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) zum Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Naundorf Süd“ mit seinem nunmehr geänderten Geltungsbereich beschlossen (s. Anlage). Durch den Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für bis zu vier Windkraftanlagen geschaffen werden. Die betroffenen Flurstücke sind der Satzung über die Veränderungssperre zu entnehmen. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann während der Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Naundorf (Am Dorfplatz 3/ 04769 Naundorf) während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Darüber hinaus können telefonisch unter 035268 87-160 Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Naundorf, 29.11.2024
gez. C. Kramm
Bürgermeisterin