Allgemeine Informationen

30.11.2020

Neu ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020.

 

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

 

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

 

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:

  • ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums

  • die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und

  • die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

 

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,

  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,

  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,

  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,

  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie

  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

 

Bitte beachten Sie auch die Änderungen auf der offiziellen Corona-Seite des Freistaates www.coronavirus.sachsen.de

 

 

 

 


 

Neue Sächsische Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 - gültig ab 2.11.2020

 

Kontaktbeschränkungen / Aufenthaltsbeschränkungen
Jeder wird angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung).
 
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal 10 Personen gestattet.

Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal 10 Personen oder mit insgesamt maximal 5 Personen gestattet.

 

Schließungen von Einrichtungen - geschlossen werden:

  • Gaststätten (ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf) und Bars, Diskotheken, Tanzlokale, Clubs

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der schulischen oder beruflichen Bildung dienen

  • Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen, Saunen, Dampfbäder, Fitnessstudios (soweit damit nicht medizinisch notwendige Behandlungen verbunden sind)

  • Spielhallen und Wettannahmestellen

  • Anlagen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, also Turnhallen und Sportplätze können auch nicht mehr genutzt werden; Individual- oder Schulsport sind weiter möglich.

  • Theater, Opernhäuser, Kinos, Konzertsäle, Musiktheater, Musikschulen und Museen, Zoos, Botanische Gärten, Freizeit- und Vergnügungsparks

  • Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte sind verboten

  • Museen, Musikschulen, Zirkusse

  • Busreisen sind nicht mehr möglich.

 

Keine touristischen Übernachtungen
Touristische Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen gibt es vorerst auch nicht mehr. Private Reisen und Besuche von Verwandten sollen außer aus triftigen Gründen nach Möglichkeit unterbleiben.

 

Geöffnet bleiben:

  • Geschäfte und Friseure, wobei pro Kunde zehn Quadratmeter Einkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen. Einrichtungen, die geöffnet bleiben, brauchen auf jeden Fall ein Hygienekonzept.

 

Mund-Nasenschutzmasken-Pflicht besteht:

  • in Schulen (siehe Elterninformation)

  • in Geschäften, beim Friseur

  • in Bus und Bahn, auf Bahnhöfen, in Taxis

  • in Gesundheits- und öffentlichen Einrichtungen, in Pflegeheimen und Krankenhäusern

  • Bitte auch an Bushaltestellen einhalten, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

 

 

Bitte beachten Sie auch den Bußgeldkatalog.

 

Weiterhin gilt ab 2.11.2020 eine neue Corona-Quarantäne Verordnung für Ein- und Rückreisende!

 

 


Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2020

 

Ab 1.10.2020 wurde die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung um Regelungen für Weihnachtsmärkte ergänzt. Dazu hat das Ministerium die Medieninformation "Weihnachtsmärkte können mit Hygienekonzept stattfinden" herausgegeben.

Es gelten weiterhin die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.

Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. 

Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020, §4a gilt bis einschließlich 6. Januar 2021. 

 


Ab 1. September 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

 

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung. 

Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. 

Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020. 

 

 


Ab 18. Juli 2020: Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.

Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der offiziellen Corona-Seite des Freistaates

 


 

Nehmen Sie die Situation weiterhin ernst! - Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 30. Juni 2020

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel.

Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.

Alle anderen Vorschriften der aktuell bis 29. Juni 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.

Die Rechtsverordnung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.

 


Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen ab 6. Juni 2020

 

Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Die neue Corona-Schutz-Verordnung stellt in ihrer Ausrichtung eine Wandlung von Verboten hin zu einer Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger mit nur noch wenigen formulierten Einschränkungen dar. Die allgemeinen Hygieneregelungen, Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote werden aufrechterhalten. Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern.

 

Was ist ab 6. Juni 2020 erlaubt?
  • private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit sind ohne Einschränkungen möglich
  • Zusammenkünfte im öffentlichen Raum dürfen mit einem weiteren Hausstand oder mit bis zu zehn weiteren Personen erfolgen
  • Familienfeiern in Gaststätten oder angemieteten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen zulässig
  • Handel, Gewerbe, Gastronomie, Beherbergungen oder Angebote für Publikumsverkehr sind grundsätzlich möglich

  • erlaubt werden Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung

 

Wichtig:

Die geöffneten Angebote müssen eigene Hygienekonzepte erstellen und umsetzen, die durch die zuständigen kommunalen Behörden überprüft werden können.

 

Was ist weiterhin nicht möglich?

Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Tanzlustbarkeiten, Sportveranstaltungen mit Publikum (ohne Publikum kann jeglicher Sport ausgeübt und auch als Wettkampf durchgeführt werden) sowie Dampfbäder und Dampfsaunen dürfen nicht durchgeführt bzw. geöffnet werden.

Großveranstaltungen von mehr als 1.000 Personen bleiben bis 31. August 2020 untersagt.

 

 

Neue Handlungsgrenze

Um auf Neuinfektionen schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. 

 

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

 

 


Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 12. Mai 2020

 

Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.

Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?

Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können. 

Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen. 

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist. 

Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Sportwettkämpfen. 

Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. 

 

Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution. 

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

 

 

Neue Handlungsgrenze

Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.

 

Die gesamte Verordnung finden Sie unter Corona-Schutz-Verordnung vom 12.5.20

 


Corona-Schutz-Verordnung vom 20.04.2020

Die Staatsregierung hat am 30.4.20 eine geänderte Corona-Schutz-Verordnung  mit weiteren Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

 

 

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel. 

 

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiteren fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

 

Wer darf öffnen?

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten. 

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden. 

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.

 

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigennutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

 

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen

 

 

  

Weiterhin gibt es auf der Internetseite des Freistaat Sachsen Antworten auf häufige Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Diese Seite wird ständig aktualisiert.


 

Aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus aus unserem Landkreis inklusive Corona-Statistik finden Sie hier.

 

Corona-Hotline für dringende Verdachtsfälle beim Gesundheitsamt des Landreises

Wer Kontakt mit einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte oder aus einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet kommt, wird dringend gebeten, sich telefonisch beim Gesundheitsamt des Landratsamtes zu melden.

Übersicht Telefonnummer

Corona-Hotline für dringende Verdachtsfälle

Weitere Informationen gibt es hier:

www.coronavirus.sachsen.de/

https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html