Kita und Schule
13.02.2021
Aktualisierung zum eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen und Kitas ab 15.02.2021
Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021. Für die Kindertagesstätten und Grundschulen gilt: Grundsätzlich sind alle Kindereinrichtungen ab Montag im "eingeschränkten Regelbetrieb" geöffnet. Für unsere Einrichtungen gelten folgende Öffnungszeiten und Regelungen:
Kita Naundorf |
6:30 Uhr - 16:30 Uhr Elternbrief Kita Naundorf ab 15.2.21
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Kita Gastewitz |
6:00 Uhr - 16:00 Uhr Elternbrief Kita Gastewitz ab 15.2.21
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Kita Salbitz |
6:30 Uhr - 15:30 Uhr bis einschließlich 22.02.2021 aufgrund von Quarantäneanordnungen für einige Erzieherinnen nach einem positiven Testergebnis in der Notbetreuung; voraussichtlich ab 23.2.2021 6:00 Uhr - 16:00 Uhr Elternbrief Kita Salbitz ab 15.2.21
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Hort Hof |
Frühhort 6:00 Uhr - 8:00 Uhr, nachmittags bis 16:00 Uhr Elternbrief erfolgt über die Grundschule bzw. auf der |
12.02.2021
Aktualisierung zum eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen und Kitas ab 15.02.2021
Wir erwarten die neue Corona-Schutz-Verordnung heute gegen Abend. So dass wir einen Elternbrief mit den genauen Regelungen voraussichtlich morgen über die bisherigen Medien versenden und auch hier veröffentlichen.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass alle Kindereinrichtungen ab Montag im "eingeschränkten Regelbetrieb" wie folgt geöffnet sind:
Kita Naundorf |
6:30 Uhr - 16:30 Uhr |
Kita Gastewitz |
6:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Kita Salbitz |
6:30 Uhr - 15:30 Uhr bis einschließlich 22.02.2021 aufgrund von Quarantäneanordnungen für einige Erzieherinnen nach einem positiven Testergebnis in der Notbetreuung; voraussichtlich ab 23.2.2021 6:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Hort Hof |
Frühhort 6:00 Uhr - 8:00 Uhr, nachmittags bis 16:00 Uhr Elternbrief erfolgt über die Grundschule bzw. auf der |
Alles weitere erfolgt, sobald uns die Verordnung vorliegt.
28.01.2021
Schulen und Kitas bleiben geschlossen
Gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bleiben Schulen und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung, bis zum 14.02.2021 weiterhin geschlossen.
Die Notbetreuung soll dabei entsprechend der Aussagen von Staatsminister Piwarz in der heutigen Kabinettspressekonferenz weiterhin restriktiv erfolgen. Gleichwohl kann ab Inkrafttreten der neuen SächsCoronaSchVO am 28.01.2021 die Notbetreuung zu den bisherigen Regelungen in Anspruch genommen werden
NEU: Bußgeld für wahrheitswidrige Angaben zur Notbetreuung
Gemäß neuer Vorschriften handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben in dem vorzulegenden Formblatt gemäß Anlage 3 macht. In diesen Fällen kann künftig ein Bußgeld von den Ordnungsbehörden verhängt werden.
Anlagen zur Notbetreuung:
Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung - Liste Berufsgruppen
Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung - Formblatt zum Nachweis der Tätigkeit
25.01.2021
Wie bereits angekündigt, müssen Elternbeiträge nur entrichtet werden, sofern Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Zur genauen Vorgehensweise informieren Sie sich bitte in unserem Elternbrief Elternbeitrag ab 14.12.2020
11.1.2021
Lockdown für Schulen und Kita bis 7. Februar
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Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis 7. Februar geschlossen.
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Ausnahme: Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an
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Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10),
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Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12),
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Förderschulen (Haupt- u. Realschulbildungsgang),
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Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und
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Fachoberschulen
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können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen
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Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
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Der Zeitraum der Winterferien wird verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
Anspruch auf Notbetreuung besteht:
Fallgruppe 1 - wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte nach Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
Fallgruppe 2 - wenn nur einer der Personensorgeberechtigten nach Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann
Anlagen zur Notbetreuung:
Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung
Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung
INFORMATION ZUM ELTERNBEITRAG
Gemeinsame Medieninformation des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages:
Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.
Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.
Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.
Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.
Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.
Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.
Die Elternbeiträge für Januar 2021 wurden bereits abgebucht. Über die weitere Vorgehensweise und mögliche Erstattung werden wir Sie zeitnah informieren.
8.1.2021
Achtung:
Kindereinrichtungen und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Die Regelungen für die Notbetreuung behalten ihre Gültigkeit, s. unten.
9.12.2021
Schließung der Kindereinrichtungen und Schulen 14.12.2020 bis 08.01.2021!
Lesen Sie dazu bitte den Elternbrief Schließung und Notbetreuung!
Anlagen zur Notbetreuung:
Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung
Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung ab 14.12.2020
30.11.2020
Schule und Kita: Land verschärft Maßnahmen in Hochinzidenzgebieten
Der Freistaat Sachsen verschärft die Maßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen in Hochinzidenzgebieten.
Was ändert sich an Schulen?
Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten oberhalb einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und frühestens am 1. Dezember bzw. fünf Tage nach der Bekanntmachung der Hochinzidenz folgende Maßnahmen wirksam:
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Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.
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An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.
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Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen.
In der Grundschule Hof und im Hort wurden bereits seit 2.11.2020 Maßnahmen der Klassen-/Gruppentrennung umgesetzt. Diese werden beibehalten bzw. verschärft (Klassenleiterunterricht). Im Hortbereich kann es zu Einschränkungen der Öffnungszeiten kommen, wenn die Gruppentrennung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dazu werden Sie bei Notwendigkeit informiert.
Der Ferienbeginn wurde auf den 19.12.2020 vorverlegt!
Weitere Regelungen durch den Landkreis Nordsachsen werden zeitnah folgen!
Information für Arbeitgeber und Selbständige im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Schulen
Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen selbst betreuen müssen, können Arbeitgeber bei der Landesdirektion Sachsen geltend machen. Bitte informieren Sie sich dazu in den FAQs der Landesdirektion
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 2.11.2020
Bitte unterstützen Sie uns!
Sollte bei Ihnen oder einer weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Person ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen und Sie getestet werden, würden wir es begrüßen, wenn Sie Ihr Kind bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht in die Einrichtung bringen. Dies dient vorsorglich der Aufrechterhaltung des Kita-Betriebes und der Unterbrechung von Infektionsketten.
Die bisher geltenden Regelungen bleiben weitestgehend bestehen. Wir versuchen einen Regelbetrieb aufrecht zu erhalten. Durch Personalengpässe kann es allerdings zur Verkürzung der Öffnungszeiten kommen.
Neu hinzu kommt:
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es besteht grundsätzlich Betretungsverbot für einrichtungsfremde Personen, über Ausnahmen entscheidet die Kita-Leitung
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keine Veranstaltungen mit externen Personen (Elternabende, Oma-Opa-Bastelnachmittage, Singen oder Vorlesen durch externe Partner usw.)
zusätzlich gilt in Grundschule und Hort:
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Mund-Nasenschutz-Pflicht im Schulgebäude (außer während der Unterrichtszeiten) bzw. auf dem Schulgelände
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feste Gruppen entsprechend der Klassenstruktur in Schul- und Hortzeit werden angestrebt (räumliche Trennung auch im Frühhort soweit möglich)
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keine Exkursionen zu außerschulischen Lernorten
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keine Veranstaltungen mit externen Personen (Elternabende, Ganztagsangebote)
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Ganztagsangebote von Lehrern dürfen durchgeführt werden
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keine Schülerpraktika und Klassenfahrten
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kein Schwimmunterricht aufgrund der Schließung von Schwimmhallen
Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
Neu ist, wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.
Die bisherigen Hygienebestimmungen bleiben weiterhin gültig, der Kita- und Schulbetrieb findet unter "Pandemiebedingungen" statt.
Folgende Regelungen gelten ab Montag, 31.08.2020 (weiterhin):
Neu
Neu vorgeschrieben ist ein Formular zur Versicherung der Kenntnisnahme der Betretungsverbote
sowie der Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhanng mit der Pandemie. Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben bis 07.09.2020 in der Einrichtung abzugeben. Die Infektionsschutzmaßnahmen sowie Hygienepläne der Einrichtungen finden Sie hier.
Öffnungszeiten
Die Kindereinrichtungen sind zu den regulären Öffnungszeiten
6:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.
Bring- und Abholsituation
Da die Hygienevorschriften Gültigkeit behalten, gelten vorerst die bestehenden Regeln für das Holen und Bringen Ihrer Kinder weiter. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen können wir die Einhaltung der Abstandsregeln nicht gewährleisten, deshalb halten wir vorerst am Zutrittsverbot fest. Weiterhin gilt das lt. Allgemeinverfügung verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, welches zum Schutz gegenüber anderen Personen dient. Wir bitten Sie um rücksichtsvolle Beachtung der Vorschriften.
Tägliche Gesundheitsbestätigung
Die Vorlage der täglichen Gesundheitsbestätigung ist durch die Allgemeinverfügung weiterhin zwingend vorgeschrieben.
Wöchentlicher Meldezettel
Die Meldezettel haben sich bewährt und werden vorerst beibehalten. Wir bitten Sie an dieser Stelle nochmals darum, die gemeldeten Zeiten möglichst einzuhalten.
Trotz aller Herausforderungen, wir weiterhin meistern müssen, wünschen wir allen einen guten Start ins neue Kita- und Schuljahr. Auch das Kita-Personal darf die Einrichtung nur symptomfrei betreten. Deshalb möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass es bei krankheitsbedingten Personalengpässen zur Veränderung der Öffnungszeiten kommen kann.
Die Eltern werden in einem Elternbrief informiert.
Formulare:
Versicherung der Kenntnisnahme Betretungsverbote
Musterformular Gesundheitsbestätigung
Regelungen vom 18.05.-30.08.2020
Das Kultusministerium hat am 14. Juli 2020 die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli 2020 in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.
Folgende Regelungen gelten für den Betrieb unserer Einrichtungen (weiterhin):
Öffnungszeiten
Bis zum 30.08.2020 sind die Kindereinrichtungen von 6:30 - 16:30 Uhr geöffnet. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag möglich. Nach den Schulferien, ab dem 31.08.2020, sind die Einrichtungen wieder von 6:00 - 17:00 Uhr geöffnet.
Bring- und Abholsituation
Da die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften in den Einrichtungen schwer umsetzbar ist, gelten die bestehenden Regeln für das Holen und Bringen Ihrer Kinder bis auf Weiteres. Dazu zählen u.a. das Zutrittsverbot, die Einhaltung der Abstandregel und das lt. Allgemeinverfügung verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, welches zum Schutz gegenüber anderen Personen dient.
Tägliche Gesundheitsbestätigung
Die Vorlage der täglichen Gesundheitsbestätigung ist durch die Allgemeinverfügung zwingend vorgeschrieben.
Wöchentlicher Meldezettel
Die Meldezettel haben sich für eine bessere Personalplanung bewährt. Diese werden bis 30.08.2020 beibehalten.
Die Eltern wurden darüber in einem Elternbrief informiert.
Neue Regelungen für Kinderkrippen und Kindergärten
Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.
Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:
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Tägliche Gesundheitsbestätigung,
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wöchentliche Meldung der Betreuungszeiten
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Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
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Abstandsregeln und Übergaberitual wie bisher in Bring- und Abholsituationen,
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Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
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Dokumentation der Kontaktpersonen.
Aufgrund der weiterhin geltenden und noch einmal verstärkten Hygienebestimmungen wird es noch keinen vollständigen Regelbetrieb geben können. Natürlich verstehen wir, dass die Einschränkungen vor allem hinsichtlich der Öffnungszeiten für viele Eltern problematisch sind. Die Aufhebung der strikten Gruppentrennung im Innen- und Außenbereich schafft künftig Entspannung. Deshalb erweitern wir die Öffnungszeiten in den Kindertagesstätten Gastewitz, Naundorf und Salbitz
ab 01.07.2020 auf 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr.
Die Eltern werden mit einem Elternbrief informiert.
Gesundheitsbestätigung ab 1.7.2020
Der Hort ist in den Ferien ebenfalls zu diesen Zeiten geöffnet. Die Bring- und Abholsituation sowie Meldung der Betreuungszeiten werden beibehalten. Hinsichtlich der fortdauernden Hygieneauflagen, die uns auferlegt wurden, und der beginnenden Urlaubszeit ist dies unerlässlich.
Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.
Die neue Allgemeinverfügung endet mit Ablauf des 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.
Ab 6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas
Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde am 3. Juni 2020 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Bis Ende Juni 2020 bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Die Maßnahmen seit 18.5.20 bleiben weitgehend erhalten. Es kommen aber weitere Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Elternabende, Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen.
Die Gesundheitsbescheinigung für Kita und Grundschule bleibt bestehen.
Ab 18. Mai 2020 eingeschränkter Regelbetrieb in Kita und Schule
Ab dem 18. Mai können Kinder wieder ihre Kitas und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen, ein eingeschränkter Regelbetrieb ist wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Schulen und Kitas hat das sächsische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.
Für die Wiederöffnung der Kindertageseinrichtungen, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen gelten jedoch strenge Regeln. Klassen und Betreuungsgruppen müssen strikt voneinander getrennt werden. „Gerade für Eltern kleinerer Kinder, war die Zeit der Schließung von Kitas und Schulen enorm belastend. Für nicht wenige ist die Schmerzgrenze erreicht. Aber auch für die Kinder ist es von elementarer Bedeutung spielen, toben und lernen zu können. Zudem bedürfen Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter in besonderer Weise eine pädagogische Anleitung durch ihre Lehrerinnen und Lehrer. Der Erwerb der grundlegenden Kulturtechniken ist weder im Selbststudium möglich, noch kann diese Aufgabe den Eltern übertragen werden“, begründete Kultusminister Christian Piwarz die Wiederöffnung der Kitas und Schulen.
Das Konzept des eingeschränkten Regelbetriebes bedeute eine enorme Herausforderung und verlange von allen Beteiligten in der Umsetzung viel Disziplin ab. „Doch wenn wir auf der einen Seite dem wirtschaftlichen und beruflichen Leben ein deutliches Stück mehr Normalität ermöglichen, dann müssen wir auf der anderen Seite auch Betreuungs- und Lernmöglichkeiten für die Kinder schaffen“, so Christian Piwarz.
Gleichzeitig unterstrich der Minister die Bedeutung der auferlegten Regeln. „Wir können von den Vorgaben, Abstand zu halten und Kleingruppen zu bilden, abrücken, wenn wir die Klassen und Gruppen strikt trennen. Wir öffnen wieder die Kitas und Schulen, aber wir erwarten auch die Einhaltung der Regeln. Am Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Klassen müssen alle festhalten. Ein Zusammentreffen von Kindern unterschiedlicher Gruppen und Klassen muss sowohl in den Gebäuden als auch auf den Freiflächen strikt vermieden werden“, so der Minister.
Er verwies aber zugleich darauf, dass die auferlegten Regeln ihre Praxistauglichkeit beweisen müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, würden Änderungen vorgenommen. Auch eine erneute Schließung der Einrichtungen schloss der Minister nicht aus.
Grundsätzlich dürfen nur Kinder aufgenommen werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Auch das Personal muss gesund sein. In der Kindertagesbetreuung wird eine Mund-Nasen-Bedeckung situationsbedingt empfohlen. Gleiches gilt auch im Kontakt zu Erwachsenen. Ebenso müssen Eltern beim Bringen und Abholen ihrer Kinder eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Kindern müssen jedoch keine Masken tragen. Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, müssen die tagaktuellen Zusammensetzungen der Gruppen und Betreuer dokumentiert werden. Eltern versichern jeden Tag schriftlich vor Beginn der Betreuung oder des Unterrichts, dass keine Krankheitssymptome vorliegen. Die Auskunft muss auch den Gesundheitszustand des Hausstandes einbeziehen. Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung ablehnen. Das Bringen und Abholen der Kinder sollte so gestaltet sein, dass Kontakte möglichst reduziert werden.
Bitte lesen Sie dazu auch den Brief an die Eltern des Kultusministers sowie die FAQs für Eltern und Schüler des Freistaates Sachsen.
Die Informationen zum "Neustart" am 18.05.2020 wurden allen Eltern in einem Elternbrief zugegangen. Die darin enthalten Regelungen bitten wir zu beachten und ggfs. wie beschrieben mit Unterschrift zu bestätigen.
Anlage Maßnahmen und Verhaltensregeln
Schließung Kindertagesstätten und Grundschule bis 17.05.2020
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 1. Mai 2020 eine neue Allgemeinverfügung zur Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindereinrichtungen erlassen. Bitte lesen Sie diese genau durch!
Wer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, kann eine Notbetreuung beantragen. Die Liste, wer das in Anspruch nehmen darf, wurde ebenfalls aktualisiert. Welche Berufe sind betroffen? Das Formular finden Sie hier.
Es können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft. Dabei müssen besondere Hygienemaßnahmen eingehalten werden, die in der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen konkretisiert sind.
Die Notbetreuung wird zu den regulären Öffnungszeiten gewährleistet und ist mit der Einrichtung vor Beginn abzustimmen. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, versuchen wir, die Notbetreuung entsprechend den Vorgaben für den Freistaat Sachsen umzusetzen. Alle Eltern, Kinder und Schüler werden aufgefordert, umsichtig mit der Situation umzugehen und die geltenden Vorschriften zu befolgen. Nur 1 positiver Covid-19-Fall bedeutet die Schließung der Kita!
Wer kann Notbetreuung in Anspruch nehmen?
beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor mit Anspruch auf Notbetreuung nach Anlage 1 tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
- nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
- Gesundheit und Soziales
- Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
- Öffentlicher Personennahverkehr,
- Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
- Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
- Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
- Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs
- betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
- Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.
Besonders hingewiesen wird nochmals, dass dargelegt werden muss, das beide Personensorgeberechtigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen an der Betreuung des Kindes gehindert sind, auch wenn nur einer in der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
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keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
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nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und
-
sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.
Weiterhin gelten für die Notbetreuung bestimmte Vorsichtsmaßnahmen:
Kranke Kinder werden nicht aufgenommen. Sollte das Kind aufgrund einer Erkrankung die Einrichtung nicht besuchen, ist für die Wiederaufnahme eine ärztliche Gesundschreibung nötig. Weiterhin gelten für das Bringen und Abholen besondere Regeln, bitte beachten Sie dazu die Aushänge bzw. Informationen in der Kita.
Bitte reichen Sie den Antrag vollständig bei der Gemeindeverwaltung ein, gern auch per E-Mail an . Der Antrag wird schnellstmöglich auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Notbetreuung geprüft. Bitte vermerken Sie auf dem Antrag Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer, damit wir Ihnen die Antwort auf kurzem Weg übermitteln können.
Die nötigen Verfügungen und Formulare sind hier abrufbar:
Allgemeinverfügung über die Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindereinrichtungen vom 1.5.20
Sektoren kritische Infrastruktur
Elternbeiträge
Neue Regelungen ab 20.4.20
Die Landesregierung des Freistaates Sachsen hat am 1.5.20 veröffentlicht,
„Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge.
Auf diese Regelung hatten sich gestern die kommunalen Spitzenverbände mit dem sächsischen Finanzminister verständigt. Die Ausfallkosten tragen Kommunen und Freistaat gemeinsam. Die Finanzierungsregelung ist Teil eines Kommunalpakets, das in den kommenden Tagen abgeschlossen werden soll.
»Damit haben wir einen fairen Kompromiss erreicht. Einerseits zahlt nur, wer eine Leistung nutzen kann. Andererseits verteilen wir die Ausfälle auf zwei Schultern. So verstehe ich gemeinschaftliches Krisenmanagement«, so Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann."
Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Schließungen von Betreuungseinrichtungen hatten Landkreise, Städte und Gemeinden sowie die Staatsregierung am 20. März beschlossen, bis 17. April zunächst auch keine Elternbeiträge zu erheben. Auch dann nicht, wenn eine Notbetreuung genutzt werden konnte. Darüber haben wir Sie in einem Elternbrief informiert.
Bereits am 20.4.20 hat sich der Sächsische Städte- und Gemeindetag für eine schnelle und einheitliche Folgeentscheidung zum Umgang mit Elternbeiträgen während der Notbetreuung ausgesprochen.
Am 28.4.20 wurde uns das Ergebnis übermittelt: Mit der Ausweitung der systemrelevanten Berufe werden ab 20. April 2020 dann Elternbeiträge zu entrichten sein, wenn Notbetreuungsanspruch besteht.
Dies bedeutet konkret:
bis 19.04.20 - es fallen keinerlei Elternbeiträge an
ab 20.04.20 - Elternbeiträge fallen nur an, sofern Ihr Kind einen Anspruch auf Notbetreuung hat
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 24.05.2020. Der Freistaat sieht vor, dass für die Elternbeiträge für Kinder, die einen Notbetreuungsanspruch haben, wieder lt. Betreuungsvertrag erhoben werden sollen.
Da die Eltern die Notbetreuung in unterschiedlichem Maße in Anspruch nehmen, sind wir an einer verträglichen Lösung für Eltern und Träger interessiert, müssen uns jedoch an bestehende Vorgaben halten. Deshalb bitten wir Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch um etwas Geduld. Der Elternbeitrag Mai 2020 wird somit vorläufig nicht abgebucht, wir informieren Sie zu gegebenem Zeitpunkt über die Ergebnisse.
Stand 18.3.20
Für den Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege und Horten werden keine Elternbeiträge erhoben. Das gilt auch für diejenigen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung werden die Städte und Gemeinden in die Vorfinanzierung gehen. Die Kosten belaufen sich auf rund 28,3 Millionen Euro. Der Freistaat wird die kommunalen Belastungen durch eine zentrale Finanzierungsregelung kompensieren.
Hier die Information zum Verzicht auf Elternbeiträge während der Schließung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Naundorf.
Nordsachsens neue Familien-Hotline gibt Tipps für ungewohnten Alltag
Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung können entschädigt werden
Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31. März 2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Alle Details zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden sich auf der Homepage der Landesdirektion .
Wie kann die Entschädigung beantragt werden?
Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt.
Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen. Mit den nachfolgenden Links können die dafür bereitgestellten Formulare heruntergeladen werden:
Antrag für selbständige Sorgeberechtigte
Antrag für Arbeitgeber vor sorgeberechtigten Arbeitnehmern
Eltern mit Verdienstausfällen können auch Anspruch auf Zusatzleistung prüfen
Informationen zu Zusatzleistungen für Eltern
Informationen zum Notfall-KiZ finden Sie hier: