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Kita und Schule

16.11.21

Eingeschränkter Regelbetrieb ab 18.11.2021 im Hort der Schlossschule Hof

Mit Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus vom 15.11.2021 wurde aufgrund mehrerer Infektionsfälle in allen Klassenstufen die Schlossschule Hof bis einschließlich 26.11.2021 für die Präsenzbeschulung geschlossen, s. unten. Davon sind lediglich die "Schulzeiten" betroffen, deshalb gilt für diesen Zeitraum der eingeschränkte Regelbetrieb im Hort. Näheres entnehmen Sie bitte dem Elternbrief Hortbetreuung ab 18.11.2021

 


15.11.2021

Ab sofort gilt die Allgemeinverfügung zur befristeten vollständigen Schließung der Grundschule "Schlossschule" Hof.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Homepage der Schlossschule bzw. über die Elternvertreter und im morgigen Tagesverlauf.

 


12.11.2021

Die jeweils aktuelle geltende Schul- und Kita-Coronaverordnung finden Sie ebenfalls auf amtliche Bekanntmachungen unter coronavirus.sachsen.de

 

Weiterhin ist die 4. Klasse der Grundschule Hof ab heute vom Präsenzunterricht ausgeschlossen, es gilt die Allgemeinverfügung zur befristeten teilweisen Schließung der Grundschule "Schlossschule Hof"

 


 

26.8.21

Ab 26.08.2021 gibt es einige Änderungen in der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung. Sie gilt vorerst bis 22.09.2021. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 


1.7.21

Ab 1. Juli 2021 gilt die neue Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung

Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung gilt ab dem übernächsten Tag, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unterschreitet. Oberhalb der 10er Inzidenz bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb eine Inzidenz von 100 Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen. 

 

Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird jedoch empfohlen. 

 

Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar die ganz oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden - ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule. 

 


10.6.21

Neu ab 14. Juni 2021: Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung

Mit sinkenden Infektionszahlen sind weitere Lockerungsschritte für Schulen Kindertageseinrichtungen möglich. Das sieht eine neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung des Kultusministeriums vor, die am 8. Juni 2021 vom Kabinett beschlossen wurde. Die Verordnung gilt ab dem am 14. Juni und bis zum 30. Juni 2021.

Danach fällt die Maskenpflicht für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude weg, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eine FFP 2-Maske oder medizinischen Maske wird jedoch empfohlen. Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. Ferner sind inländische Schulfahrten ab dem 14. Juni auch wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet. Oberhalb eines Inzidenzwertes von 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse nach dem Infektionsschutzgesetz. Es bleibt zudem bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen - unabhängig von der Inzidenz. 

Nähere Informationen zur neuen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung finden Sie im Blog des Kultusministeriums: FAQ-Schulbetrieb.

 


19.5.2021

Grundschule ab heute ohne Wechselunterricht.

Hort wieder von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Schlossschule. Eingeschränkter Regelbetrieb in allen Einrichtungen wird fortgesetzt.

 


10.5.2021

Schulen und Kitas dürfen wieder öffnen

Unsere Kitas und Grundschule sind ab 12.05.2021 wieder im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet! Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen von Schule und Hort.

Der Landkreis Nordsachsen liegt heute (10.05.21) laut Robert-Koch-Institut (RKI) den fünften Werktag in Folge unter dem Corona-Inzidenzwert von 165, was laut Infektionsschutzgesetz öffentlich bekannt zu machen ist. Die anhaltende Unterschreitung zieht eine Lockerung der sogenannten „Bundesnotbremse“ nach sich. Am übernächsten Tag (12.05.21) dürfen Schulen im Wechselunterricht und Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen.

Weiterhin ergibt sich eine Änderung der bisher geplanten Schließtage.

 


 

23.04.2021

Bundesnotbremse führt zu Schul- und Kitaschließungen ab dem 26.04.2021

Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) und dessen Inkrafttreten am Freitag, 23. April 2021, müssen bereits am Montag, 26. April 2021 auch unsere Schule und Kindertageseinrichtungen leider wieder schließen.

 

Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Die bei der Gemeinde bereits vorliegenden und genehmigten Notbetreuungsanträge behalten bei unveränderten Arbeitgeberverhältnissen ihre Gültigkeit.
 

Informationen zum Anspruch auf Notbetreuung finden Sie hier.

 

Antrag auf Notbetreuung

 

Informationen zum Schulbetrieb ab Montag finden Sie auf der Homepage der Schlossschule.

 


31.3.2021

Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas ab 6. April 2021
Am Gründonnerstag, dem 1. April 2021 bleiben die Kindereinrichtungen weiterhin im Notbetrieb. 
Ab Dienstag, dem 6. April 2021 öffnen alle Kindertageseinrichtungen unabhängig von den Inzidenzwerten wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Dies betrifft auch den Hort während der Ferienzeit.

 

In der Woche vom 06.04.2021 bis 09.04.2021 gelten folgende Öffnungszeiten

Hort - 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Kita Naundorf - 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

In den Kitas Gastewitz und Salbitz gelten die eingeschränkten Öffnungszeiten wie bisher.

 

Für nicht in Anspruch genommene Notbetreuung in der Zweit vom 22.03. - 01.04.2021 erfolgt eine Erstattung.

 


19.3.2021

Notbetreuung ab 22.03.2021

Sehr geehrte Eltern,

 

leider müssen wir ab 22.03.2021 die Kindereinrichtungen und Grundschule wieder schließen und die Notbetreuung umsetzen.

Ihre im letzten Notbetreuungszeitraum (Dezember 2020 - Februar 2021) eingereichten Notbetreuungsanträge (und die dazugehörenden Entscheidungen) behalten bei unveränderten Arbeitgeberverhältnissen ihre Gültigkeit. Bei einer Neu-Beantragung oder geänderten Arbeitgeberverhältnissen nutzen Sie bitte unten angefügte Formulare und senden diese per Mail an info[at]naundorf-sachsen.de oder hauptamt[at]naundorf-sachsen.de

 

Bitte vermerken Sie eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer auf dem Antrag.

 

Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung - Formblatt zum Nachweis der Tätigkeit

 

Weitere Informationen zum Anspruch auf Notbetreuung finden Sie hier.

 


18.03.2021 (16:15 Uhr)

Kitas und Schulen schließen im Landkreis Nordsachsen ab Montag, 22.03.2021

 

Wie auch Sie, haben wir durch die Pressemitteilung des Kultusministeriums erfahren, dass die Kitas und Schulen im Landkreis Nordsachsen und somit auch in unserer Gemeinde ab 22.03.2021 wieder schließen. Nähere Informationen sind uns bisher noch nicht bekannt gegeben worden. 

Wie auch der Landrat Kai Emanuel in seiner Pressemitteilung bemerkt: „Wir hätten uns eine andere Entscheidung gewünscht, um lokal noch stärker differenzieren zu können, müssen diese aber so akzeptieren, da sie der aktuellen Rechtslage entspricht. Bildung ist Ländersache, die Corona-Schutzverordnung auch. Es ist dem Freistaat nicht vorzuwerfen, dass er sich selbst ernst nimmt. Das alleinige Fixieren auf Inzidenzwerte muss allerdings dringend überdacht werden.“

 

 

Weiteres erfahren Sie in der Pressemitteilung des Kultusministeriums 

und in der Pressemitteilung des Landkreises Nordsachsen.

 

Ihre zuletzt eingereichten Notbetreuungsanträge behalten bei unveränderten Arbeitgeberverhältnissen ihre Gültigkeit. Bei einer Neubeantragung oder veränderten Arbeitgeberverhältnissen nutzen Sie bitte die unten angefügten Formulare.

 

 

Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung - Liste Berufsgruppen

Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung - Formblatt zum Nachweis der Tätigkeit

 


5.3.2021 ( 14:30  Uhr)

Kitas und Grundschulen in Nordsachsen bleiben vorerst weiter offen

Im Ergebnis einer Videokonferenz gestern Abend von Landrat Kai Emanuel und den Bürgermeistern des Landkreises Nordsachsen mit dem sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, Sozialministerin Petra Köpping und dem Staatssekretär im Kultusministerium Herbert Wolff haben die zuständigen Ministerien in Dresden soeben entschieden, dass trotz Überschreitung des Inzidenzwertes 100 die Schulen und Kitas in Nordsachsen vorerst weiter geöffnet bleiben können. 

 

Über diese Entscheidung im Sinne unserer Kinder und Eltern haben wir uns sehr gefreut. 

 

Die Pressemitteilung des Kultusministeriums finden Sie im Wortlaut hier:

Pressemitteilung

 


5.3.2021 (9:30 Uhr)

Noch keine endgültige Entscheidung wie es am Montag mit Schule und Kita weiter geht.

Der Landrat und die nordsächsischen Bürgermeister/innen haben sich für eine differenziertes Vorgehen stark gemacht – jetzt entscheiden die Ministerien

Mitteilung aus dem Landkreis:

"Der Landkreis Nordsachsen hat seit 1. März 2021 an fünf Tagen in Folge den Inzidenzwert von mehr als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Die aktuell gültige Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen schreibt für diesen Fall neben der öffentlichen Bekanntgabe vor, dass damit die Präsenzbeschulung und Kindertagesbetreuung in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem 8. März unzulässig ist. Die oberste Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium) könnte aber in Abstimmung mit der obersten Landesgesundheitsbehörde (Sozialministerium) eine solche Schließung abwenden.

Nordsachsens Landrat Kai Emanuel hatte sich mit Unterstützung der CDU-Landtagsabgeordneten Dr. Christiane Schenderlein und den Bürgermeistern des Landkreises bei der Staatsregierung dafür stark gemacht, mehr Entscheidungsspielraum für ein differenzierteres Vorgehen jenseits von starren Inzidenzgrenzen zu ermöglichen. „Da sich an unseren Schulen und Kitas keine Hotspots entwickelt haben, wir aber ziemlich genau wissen, woher die erhöhten Zahlen kommen, gehe ich davon aus, dass die zuständigen Ministerien von der Schließung absehen werden. Es muss uns natürlich dann auch gelingen, in den nächsten Tagen wieder unter die Hundert zu kommen. Baumärkte und Gartencenter öffnen, Schulen und Kitas schließen – das passt jedenfalls nicht zusammen“, so Emanuel."

 


4.3.2021

Die neue Corona-Schutz-Verordnung wird morgen im Laufe des Tages erwartet, so dass wir erst  dann eine Aussage machen können, wie es mit Schulen und Kitas ab Montag weiter geht.

Der Inzidenzwert im Landkreis Nordsachsen liegt seit Tagen weit über 100, so dass geschlossen werden müsste.

Weitere Informationen folgen sofort, wenn wir Genaueres wissen. 

Aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung von Informationen, schauen Sie bitte regelmäßig auf unsere Webseite, die stetig aktualisiert wird. 

 


13.02.2021

Aktualisierung zum eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen und Kitas ab 15.02.2021

Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst.  Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021. Für die Kindertagesstätten und Grundschulen gilt: Grundsätzlich sind alle Kindereinrichtungen ab Montag im "eingeschränkten Regelbetrieb" geöffnet. Für unsere Einrichtungen gelten folgende Öffnungszeiten und Regelungen:

 

Kita Naundorf

6:30 Uhr - 16:30 Uhr

Elternbrief Kita Naundorf ab 15.2.21

 

Kita Gastewitz

 6:00 Uhr - 16:00 Uhr

Elternbrief Kita Gastewitz ab 15.2.21

 

Kita Salbitz

 6:30 Uhr - 15:30 Uhr bis einschließlich 22.02.2021 aufgrund von

Quarantäneanordnungen für einige Erzieherinnen nach einem positiven

Testergebnis in der Notbetreuung; voraussichtlich ab 23.2.2021 6:00 Uhr - 16:00 Uhr

Elternbrief Kita Salbitz ab 15.2.21

 

Hort Hof

Frühhort 6:00 Uhr - 8:00 Uhr, nachmittags bis 16:00 Uhr

Elternbrief erfolgt über die Grundschule bzw. auf der 

Homepage der Grundschule

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


12.02.2021

Aktualisierung zum eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen und Kitas ab 15.02.2021

Wir erwarten die neue Corona-Schutz-Verordnung heute gegen Abend. So dass wir einen Elternbrief mit den genauen Regelungen voraussichtlich morgen über die bisherigen Medien versenden und auch hier veröffentlichen.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass alle Kindereinrichtungen ab Montag im "eingeschränkten Regelbetrieb" wie folgt geöffnet sind:

Kita Naundorf

 6:30 Uhr - 16:30 Uhr

Kita Gastewitz

 6:00 Uhr - 16:00 Uhr

Kita Salbitz

 6:30 Uhr - 15:30 Uhr bis einschließlich 22.02.2021 aufgrund von

Quarantäneanordnungen für  einige Erzieherinnen nach einem positiven

Testergebnis in der Notbetreuung;

voraussichtlich ab 23.2.2021 6:00 Uhr - 16:00 Uhr

Hort Hof

Frühhort 6:00 Uhr - 8:00 Uhr, nachmittags bis 16:00 Uhr

Elternbrief erfolgt über die Grundschule bzw. auf der 

Homepage der Grundschule

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alles weitere erfolgt, sobald uns die Verordnung vorliegt.


28.01.2021

Schulen und Kitas bleiben geschlossen
Gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bleiben Schulen und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung, bis zum 14.02.2021 weiterhin geschlossen.

Die Notbetreuung soll dabei entsprechend der Aussagen von  Staatsminister Piwarz in der heutigen Kabinettspressekonferenz weiterhin restriktiv erfolgen. Gleichwohl kann ab Inkrafttreten der neuen SächsCoronaSchVO am 28.01.2021 die Notbetreuung zu den bisherigen Regelungen in Anspruch genommen werden

 

NEU: Bußgeld für wahrheitswidrige Angaben zur Notbetreuung
Gemäß neuer Vorschriften handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben in dem vorzulegenden Formblatt gemäß Anlage 3 macht. In diesen Fällen kann künftig ein Bußgeld von den Ordnungsbehörden verhängt werden.

 

Anlagen zur Notbetreuung:

Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung - Liste Berufsgruppen

Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung - Formblatt zum Nachweis der Tätigkeit

 


25.01.2021

Wie bereits angekündigt, müssen Elternbeiträge nur entrichtet werden, sofern Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Zur genauen Vorgehensweise informieren Sie sich bitte in unserem Elternbrief Elternbeitrag ab 14.12.2020

 


11.1.2021

Lockdown für Schulen und Kita bis 7. Februar

  • Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis 7. Februar geschlossen.

  •  Ausnahme: Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an

    • Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10),

    • Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12),

    • Förderschulen (Haupt- u. Realschulbildungsgang),

    • Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und

    • Fachoberschulen

können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen

  • Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

  • Der Zeitraum der Winterferien wird verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.

 

Anspruch auf Notbetreuung besteht:

Fallgruppe 1 -  wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte nach Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind 

Fallgruppe 2 - wenn nur einer der Personensorgeberechtigten nach Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann

 

Anlagen zur Notbetreuung:

Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung

Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung

 

INFORMATION ZUM ELTERNBEITRAG

Gemeinsame Medieninformation des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages:

 

Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.

Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.

Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.

Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.

Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.

Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.

 

Die Elternbeiträge für Januar 2021 wurden bereits abgebucht. Über die weitere Vorgehensweise und mögliche Erstattung werden wir Sie zeitnah informieren.

 

 


8.1.2021

Achtung:

Kindereinrichtungen und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Die Regelungen für die Notbetreuung behalten ihre Gültigkeit, s. unten.

 


9.12.2021

Schließung der Kindereinrichtungen und Schulen 14.12.2020 bis 08.01.2021!

Lesen Sie dazu bitte den Elternbrief Schließung und Notbetreuung!

Anlagen zur Notbetreuung:

 

Anlage 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung

Anlage 3 - Antrag auf Notbetreuung ab 14.12.2020

 


30.11.2020

Schule und Kita: Land verschärft Maßnahmen in Hochinzidenzgebieten

Der Freistaat Sachsen verschärft die Maßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen in Hochinzidenzgebieten.

 

Was ändert sich an Schulen?

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten oberhalb einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und frühestens am 1. Dezember bzw. fünf Tage nach der Bekanntmachung der Hochinzidenz folgende Maßnahmen wirksam:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.

  • An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.

  • Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen.

 

In der Grundschule Hof und im Hort wurden bereits seit 2.11.2020 Maßnahmen der Klassen-/Gruppentrennung umgesetzt. Diese werden beibehalten bzw. verschärft (Klassenleiterunterricht). Im Hortbereich kann es zu Einschränkungen der Öffnungszeiten kommen, wenn die Gruppentrennung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dazu werden Sie bei Notwendigkeit informiert.

 

Der Ferienbeginn wurde auf den 19.12.2020 vorverlegt! 

 

Weitere Regelungen durch den Landkreis Nordsachsen werden zeitnah folgen!

 


Information für Arbeitgeber und Selbständige im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Schulen

Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen selbst betreuen müssen, können Arbeitgeber bei der Landesdirektion Sachsen geltend machen. Bitte informieren Sie sich dazu in den FAQs der Landesdirektion

 

Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 2.11.2020

 

Bitte unterstützen Sie uns!

Sollte bei Ihnen oder einer weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Person ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen und Sie getestet werden, würden wir es begrüßen, wenn Sie Ihr Kind bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht in die Einrichtung bringen. Dies dient vorsorglich der Aufrechterhaltung des Kita-Betriebes und der Unterbrechung von Infektionsketten.

 

 

Die bisher geltenden Regelungen bleiben weitestgehend bestehen. Wir versuchen einen Regelbetrieb aufrecht zu erhalten. Durch Personalengpässe kann es allerdings zur Verkürzung der Öffnungszeiten kommen.

 

Neu hinzu kommt:

  • es besteht grundsätzlich Betretungsverbot für einrichtungsfremde Personen, über Ausnahmen entscheidet die Kita-Leitung

  • keine Veranstaltungen mit externen Personen (Elternabende, Oma-Opa-Bastelnachmittage, Singen oder Vorlesen durch externe Partner usw.)

 

zusätzlich gilt in Grundschule und Hort:

  • Mund-Nasenschutz-Pflicht im Schulgebäude (außer während der Unterrichtszeiten) bzw. auf dem Schulgelände

  • feste Gruppen entsprechend der Klassenstruktur in Schul- und Hortzeit werden angestrebt (räumliche Trennung auch im Frühhort soweit möglich)

  • keine Exkursionen zu außerschulischen Lernorten

  • keine Veranstaltungen mit externen Personen (Elternabende, Ganztagsangebote)

  • Ganztagsangebote von Lehrern dürfen durchgeführt werden

  • keine Schülerpraktika und Klassenfahrten

  • kein Schwimmunterricht aufgrund der Schließung von Schwimmhallen

 


 

Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten

 

Neu ist, wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.

Die bisherigen Hygienebestimmungen bleiben weiterhin gültig, der Kita- und Schulbetrieb findet unter "Pandemiebedingungen" statt.

 

Folgende Regelungen gelten ab Montag, 31.08.2020 (weiterhin):

 

Neu

Neu vorgeschrieben ist ein Formular zur Versicherung der Kenntnisnahme der Betretungsverbote

sowie der Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhanng mit der Pandemie. Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben bis 07.09.2020 in der Einrichtung abzugeben. Die Infektionsschutzmaßnahmen sowie Hygienepläne der Einrichtungen finden Sie hier.

 

Öffnungszeiten

Die Kindereinrichtungen sind zu den regulären Öffnungszeiten

6:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

 

Bring- und Abholsituation

Da die Hygienevorschriften Gültigkeit behalten, gelten vorerst die bestehenden Regeln für das Holen und Bringen Ihrer Kinder weiter. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen können wir die Einhaltung der Abstandsregeln nicht gewährleisten, deshalb halten wir vorerst am Zutrittsverbot fest. Weiterhin gilt das lt. Allgemeinverfügung verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, welches zum Schutz gegenüber anderen Personen dient. Wir bitten Sie um rücksichtsvolle Beachtung der Vorschriften.

 

Tägliche Gesundheitsbestätigung

Die Vorlage der täglichen Gesundheitsbestätigung ist durch die Allgemeinverfügung weiterhin zwingend vorgeschrieben.

 

Wöchentlicher Meldezettel

Die Meldezettel haben sich bewährt und werden vorerst beibehalten. Wir bitten Sie an dieser Stelle nochmals darum, die gemeldeten Zeiten möglichst einzuhalten.

 

Trotz aller Herausforderungen, wir weiterhin meistern müssen, wünschen wir allen einen guten Start ins neue Kita- und Schuljahr. Auch das Kita-Personal darf die Einrichtung nur symptomfrei betreten. Deshalb möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass es bei krankheitsbedingten Personalengpässen zur Veränderung der Öffnungszeiten kommen kann.

 

Die Eltern werden in einem Elternbrief informiert.

 

Formulare:

Versicherung der Kenntnisnahme Betretungsverbote

Musterformular Gesundheitsbestätigung

 

 

 

 


Regelungen vom 18.05.-30.08.2020

 

Das Kultusministerium hat am 14. Juli 2020 die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli 2020 in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.

Folgende Regelungen gelten für den Betrieb unserer Einrichtungen (weiterhin):

 

Öffnungszeiten

Bis zum 30.08.2020 sind die Kindereinrichtungen von 6:30 - 16:30 Uhr geöffnet. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag möglich. Nach den Schulferien, ab dem 31.08.2020, sind die Einrichtungen wieder von 6:00 - 17:00 Uhr geöffnet.

 

Bring- und Abholsituation

Da die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften in den Einrichtungen schwer umsetzbar ist, gelten die bestehenden Regeln für das Holen und Bringen Ihrer Kinder bis auf Weiteres. Dazu zählen u.a. das Zutrittsverbot, die Einhaltung der Abstandregel und das lt. Allgemeinverfügung verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, welches zum Schutz gegenüber anderen Personen dient.

 

Tägliche Gesundheitsbestätigung

Die Vorlage der täglichen Gesundheitsbestätigung ist durch die Allgemeinverfügung zwingend vorgeschrieben.

 

Wöchentlicher Meldezettel

Die Meldezettel haben sich für eine bessere Personalplanung bewährt. Diese werden bis 30.08.2020 beibehalten.

 

Die Eltern wurden darüber in einem Elternbrief informiert.

 


Neue Regelungen für Kinderkrippen und Kindergärten

Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.

Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:

  • Tägliche Gesundheitsbestätigung,

  • wöchentliche Meldung der Betreuungszeiten

  • Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),

  • Abstandsregeln und Übergaberitual wie bisher in Bring- und Abholsituationen,

  • Einhaltung der Hygienemaßnahmen,

  • Dokumentation der Kontaktpersonen.

 

Aufgrund der weiterhin geltenden und noch einmal verstärkten Hygienebestimmungen wird es noch keinen vollständigen Regelbetrieb geben können. Natürlich verstehen wir, dass die Einschränkungen vor allem hinsichtlich der Öffnungszeiten für viele Eltern problematisch sind. Die Aufhebung der strikten Gruppentrennung im Innen- und Außenbereich schafft künftig Entspannung. Deshalb erweitern wir die Öffnungszeiten in den Kindertagesstätten Gastewitz, Naundorf und Salbitz

ab 01.07.2020 auf 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr.

Die Eltern werden mit einem Elternbrief informiert.

Elternbrief 26.6.2020

Gesundheitsbestätigung ab 1.7.2020

Der Hort ist in den Ferien ebenfalls zu diesen Zeiten geöffnet. Die Bring- und Abholsituation sowie Meldung der Betreuungszeiten werden beibehalten. Hinsichtlich der fortdauernden Hygieneauflagen, die uns auferlegt wurden, und der beginnenden Urlaubszeit ist dies unerlässlich.
 
Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.


Die neue Allgemeinverfügung endet mit Ablauf des 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.

 


Ab 6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas

Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde am 3. Juni 2020 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Bis Ende Juni 2020 bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Die Maßnahmen seit 18.5.20 bleiben weitgehend erhalten. Es kommen aber weitere Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Elternabende, Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen. 

Die Gesundheitsbescheinigung für Kita und Grundschule bleibt bestehen.

 

 

 

Ab 18. Mai 2020 eingeschränkter Regelbetrieb in Kita und Schule

 

Ab dem 18. Mai können Kinder wieder ihre Kitas und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen, ein eingeschränkter Regelbetrieb ist wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Schulen und Kitas hat das sächsische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.

 

 

Für die Wiederöffnung der Kindertageseinrichtungen, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen gelten jedoch strenge Regeln. Klassen und Betreuungsgruppen müssen strikt voneinander getrennt werden. „Gerade für Eltern kleinerer Kinder, war die Zeit der Schließung von Kitas und Schulen enorm belastend. Für nicht wenige ist die Schmerzgrenze erreicht. Aber auch für die Kinder ist es von elementarer Bedeutung spielen, toben und lernen zu können. Zudem bedürfen Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter in besonderer Weise eine pädagogische Anleitung durch ihre Lehrerinnen und Lehrer. Der Erwerb der grundlegenden Kulturtechniken ist weder im Selbststudium möglich, noch kann diese Aufgabe den Eltern übertragen werden“, begründete Kultusminister Christian Piwarz die Wiederöffnung der Kitas und Schulen.

Das Konzept des eingeschränkten Regelbetriebes bedeute eine enorme Herausforderung und verlange von allen Beteiligten in der Umsetzung viel Disziplin ab. „Doch wenn wir auf der einen Seite dem wirtschaftlichen und beruflichen Leben ein deutliches Stück mehr Normalität ermöglichen, dann müssen wir auf der anderen Seite auch Betreuungs- und Lernmöglichkeiten für die Kinder schaffen“, so Christian Piwarz.

Gleichzeitig unterstrich der Minister die Bedeutung der auferlegten Regeln. „Wir können von den Vorgaben, Abstand zu halten und Kleingruppen zu bilden, abrücken, wenn wir die Klassen und Gruppen strikt trennen. Wir öffnen wieder die Kitas und Schulen, aber wir erwarten auch die Einhaltung der Regeln. Am Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Klassen müssen alle festhalten. Ein Zusammentreffen von Kindern unterschiedlicher Gruppen und Klassen muss sowohl in den Gebäuden als auch auf den Freiflächen strikt vermieden werden“, so der Minister.

 

Er verwies aber zugleich darauf, dass die auferlegten Regeln ihre Praxistauglichkeit beweisen müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, würden Änderungen vorgenommen. Auch eine erneute Schließung der Einrichtungen schloss der Minister nicht aus.

 

Grundsätzlich dürfen nur Kinder aufgenommen werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Auch das Personal muss gesund sein. In der Kindertagesbetreuung wird eine Mund-Nasen-Bedeckung situationsbedingt empfohlen. Gleiches gilt auch im Kontakt zu Erwachsenen. Ebenso müssen Eltern beim Bringen und Abholen ihrer Kinder eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Kindern müssen jedoch keine Masken tragen. Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, müssen die tagaktuellen Zusammensetzungen der Gruppen und Betreuer dokumentiert werden. Eltern versichern jeden Tag schriftlich vor Beginn der Betreuung oder des Unterrichts, dass keine Krankheitssymptome vorliegen. Die Auskunft muss auch den Gesundheitszustand des Hausstandes einbeziehen. Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung ablehnen. Das Bringen und Abholen der Kinder sollte so gestaltet sein, dass Kontakte möglichst reduziert werden.

 

Bitte lesen Sie dazu auch den Brief an die Eltern des Kultusministers sowie die FAQs für Eltern und Schüler des Freistaates Sachsen.

 

Die Informationen zum "Neustart" am 18.05.2020 wurden allen Eltern in einem Elternbrief zugegangen. Die darin enthalten Regelungen bitten wir zu beachten und ggfs. wie beschrieben mit Unterschrift zu bestätigen.

Elternbrief

Anlage Maßnahmen und Verhaltensregeln

Anlage Meldung Betreuungszeiten

Gesundheitsbestätigung

 

 

 

 


Schließung Kindertagesstätten und Grundschule bis 17.05.2020

 

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 1. Mai 2020 eine neue Allgemeinverfügung zur Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindereinrichtungen erlassen. Bitte lesen Sie diese genau durch!

Wer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, kann eine Notbetreuung beantragen. Die Liste, wer das in Anspruch nehmen darf, wurde ebenfalls aktualisiert. Welche Berufe sind betroffen? Das Formular finden Sie hier.

 

Es können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft. Dabei müssen besondere Hygienemaßnahmen eingehalten werden, die in der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen konkretisiert sind.

 

Die Notbetreuung wird zu den regulären Öffnungszeiten gewährleistet und ist mit der Einrichtung vor Beginn abzustimmen. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, versuchen wir, die Notbetreuung entsprechend den Vorgaben für den Freistaat Sachsen umzusetzen. Alle Eltern, Kinder und Schüler werden aufgefordert, umsichtig mit der Situation umzugehen und die geltenden Vorschriften zu befolgen. Nur 1 positiver Covid-19-Fall bedeutet die Schließung der Kita! 

 

Wer kann Notbetreuung in Anspruch nehmen?

 

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn

beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor mit Anspruch auf Notbetreuung nach Anlage 1 tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,

  • nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
  • Gesundheit und Soziales
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
  • Öffentlicher Personennahverkehr,
  • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
  • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
  • Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs
  • betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
  • Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

 

Besonders hingewiesen wird nochmals, dass dargelegt werden muss, das beide Personensorgeberechtigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen an der Betreuung des Kindes gehindert sind, auch wenn nur einer in der kritischen Infrastruktur tätig ist.

 

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten

  • keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und

  • nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und

  • sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.

 

Weiterhin gelten für die Notbetreuung bestimmte Vorsichtsmaßnahmen:

Kranke Kinder werden nicht aufgenommen. Sollte das Kind aufgrund einer Erkrankung die Einrichtung nicht besuchen, ist für die Wiederaufnahme eine ärztliche Gesundschreibung nötig. Weiterhin gelten für das Bringen und Abholen besondere Regeln, bitte beachten Sie dazu die Aushänge bzw. Informationen in der Kita.

 

Bitte reichen Sie den Antrag vollständig bei der Gemeindeverwaltung ein, gern auch per E-Mail an . Der Antrag wird schnellstmöglich auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Notbetreuung geprüft. Bitte vermerken Sie auf dem Antrag Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer, damit wir Ihnen die Antwort auf kurzem Weg übermitteln können.

 

Die nötigen Verfügungen und Formulare sind hier abrufbar: 

Allgemeinverfügung über die Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindereinrichtungen vom 1.5.20

Sektoren kritische Infrastruktur

Antrag Notbetreuung ab 1.5.20

 

 


Elternbeiträge

Neue Regelungen ab 20.4.20

Die Landesregierung des Freistaates Sachsen hat am 1.5.20 veröffentlicht,

„Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge.

Auf diese Regelung hatten sich gestern die kommunalen Spitzenverbände mit dem sächsischen Finanzminister verständigt. Die Ausfallkosten tragen Kommunen und Freistaat gemeinsam. Die Finanzierungsregelung ist Teil eines Kommunalpakets, das in den kommenden Tagen abgeschlossen werden soll.

»Damit haben wir einen fairen Kompromiss erreicht. Einerseits zahlt nur, wer eine Leistung nutzen kann. Andererseits verteilen wir die Ausfälle auf zwei Schultern. So verstehe ich gemeinschaftliches Krisenmanagement«, so Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann."

Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Schließungen von Betreuungseinrichtungen hatten Landkreise, Städte und Gemeinden sowie die Staatsregierung am 20. März beschlossen, bis 17. April zunächst auch keine Elternbeiträge zu erheben.  Auch dann nicht, wenn eine Notbetreuung genutzt werden konnte. Darüber haben wir Sie in einem Elternbrief informiert.

Bereits am 20.4.20 hat sich der Sächsische Städte- und Gemeindetag für eine schnelle und einheitliche Folgeentscheidung zum Umgang mit Elternbeiträgen während der Notbetreuung ausgesprochen.
Am 28.4.20 wurde uns das Ergebnis übermittelt: Mit der Ausweitung der systemrelevanten Berufe werden ab 20. April 2020  dann Elternbeiträge zu entrichten sein, wenn Notbetreuungsanspruch besteht.

 

Dies bedeutet konkret:

bis 19.04.20 -  es fallen keinerlei Elternbeiträge an

ab 20.04.20 - Elternbeiträge fallen nur an, sofern Ihr Kind einen Anspruch auf Notbetreuung hat

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 24.05.2020. Der Freistaat sieht vor, dass für die Elternbeiträge für Kinder, die einen Notbetreuungsanspruch haben, wieder lt. Betreuungsvertrag erhoben werden sollen.

Da die Eltern die Notbetreuung in unterschiedlichem Maße in Anspruch  nehmen, sind wir an einer verträglichen Lösung für Eltern und Träger interessiert, müssen uns jedoch an bestehende Vorgaben halten. Deshalb bitten wir Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch um etwas Geduld. Der Elternbeitrag Mai 2020 wird somit vorläufig nicht abgebucht, wir informieren Sie zu gegebenem Zeitpunkt über die Ergebnisse.

 


Stand 18.3.20

Für den Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege und Horten werden keine Elternbeiträge erhoben. Das gilt auch für diejenigen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung werden die Städte und Gemeinden in die Vorfinanzierung gehen. Die Kosten belaufen sich auf rund 28,3 Millionen Euro. Der Freistaat wird die kommunalen Belastungen durch eine zentrale Finanzierungsregelung kompensieren.

 

Hier die Information zum Verzicht auf Elternbeiträge während der Schließung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Naundorf.

 


 Nordsachsens neue Familien-Hotline gibt Tipps für ungewohnten Alltag

Flyer Familien-Hotline

 


Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung können entschädigt werden

Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31. März 2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.

Alle Details zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden sich auf der Homepage der Landesdirektion .

 

Wie kann die Entschädigung beantragt werden?
Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt.
Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen. Mit den nachfolgenden Links können die dafür bereitgestellten Formulare heruntergeladen werden:

Antrag für selbständige Sorgeberechtigte

Antrag für Arbeitgeber vor sorgeberechtigten Arbeitnehmern

 

Eltern mit Verdienstausfällen können auch Anspruch auf Zusatzleistung prüfen

Informationen zu Zusatzleistungen für Eltern

 Informationen zum Notfall-KiZ finden Sie hier:

www.notfall-kiz.de