Bürgermeisterwahl
Hinweise zur Bewerberaufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge nach §§ 6, 6a, 6b, 41 KomWG und § 16 KomWO
- Aufstellung von Bewerbern nach § 6c KomWG
- Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.
- Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
- Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
- Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Wahl durchzuführen ist, stattfinden.
- Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
- Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.
2. Einreichung der Wahlvorschläge
2.1. Wahlvorschlagsträger gem. § 41 Abs. 1 KomWG
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
2.2. Einhaltung der Einreichungsfrist § 41 Abs. 2 KomWG
-frühestens nach der Bekanntmachung der Wahl, bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr
- öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt Juli 2019
à Einreichungsfrist Erscheinungsdatum Gemeindeblatt bis 22.08.2019, 18.00 Uhr
2.3.. zulässige Anzahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlages § 41 Abs. 3 KomWG
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
2.4. Schriftform, Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
§ 16 Abs. 1 KomWo – Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden, er muss enthalten:
Wahlvorschlag einer Partei |
- Bezeichnung des Wahlvorschlages = Name der Partei und, sofern vorhanden, eine Kurzbezeichnung |
- Daten des Bewerbers Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung); bei ausländischen Unionsbürgern zusätzlich die Staatsangehörigkeit Beruf = zur Zeit ausgeübter Hauptberuf oder zuletzt ausgeübter Beruf |
- Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 6a Abs. 4 KomWG) = für das Wahlgebiet zuständige Vorstand o. sonst Vertretungsberechtigten; besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter Vorsitzender und Stellvertreter. |
- Vollständigkeit der Anlagen nach § 16 Abs. 3 KomWO à Zustimmungserklärung des Bewerbers nach Anlage 17 KomWO à eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach Anlage 18 à Niederschrift nach Anlage 19 (s. Pkt. 5 Bewerberaufstellung) à Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift nach Anlage 20 à im Falle § 6c Abs. 1 KomWG schriftliche Bestätigung, dass Voraussetzungen vorlagen |
Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung |
- Bezeichnung des Wahlvorschlages = Name der Wählervereinigung und, sofern vorhanden, eine Kurzbezeichnung |
- Daten des Bewerbers Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung); bei ausländischen Unionsbürgern zusätzlich die Staatsangehörigkeit Beruf = zur Zeit ausgeübter Hauptberuf oder zuletzt ausgeübter Beruf |
- Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 6a Abs. 4 KomWG) = für das Wahlgebiet zuständige Vorstand o. sonst Vertretungsberechtigten; besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter Vorsitzender und Stellvertreter. |
- Vollständigkeit der Anlagen nach § 16 Abs. 3 KomWO à Zustimmungserklärung des Bewerbers nach Anlage 17 KomWO à eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach Anlage 18 à Niederschrift nach Anlage 19 (s. Pkt. 5 Bewerberaufstellung) à Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift nach Anlage 20 à gültige Satzung à im Falle § 6c Abs. 1 KomWG schriftliche Bestätigung, dass Voraussetzungen vorlagen |
Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung |
- Bezeichnung des Wahlvorschlages = Name der Wählervereinigung und, sofern vorhanden, eine Kurzbezeichnung |
- Daten des Bewerbers Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung); bei ausländischen Unionsbürgern zusätzlich die Staatsangehörigkeit Beruf = zur Zeit ausgeübter Hauptberuf oder zuletzt ausgeübter Beruf |
- Unterzeichner des Wahlvorschlages = 3 wahlberechtigte Angehörige, die an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 KomWG teilgenommen haben (siehe Niederschrift nach Anlage 16, Pkt. V + VI) |
- Vollständigkeit der Anlagen nach § 16 Abs. 3 KomWO à Zustimmungserklärung des Bewerbers nach Anlage 17 KomWO à eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach Anlage 18 à Niederschrift nach Anlage 19 (s. Pkt. 5 Bewerberaufstellung) à Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift nach Anlage 20 à für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung über sein Wahlrecht nach Anlage 21 |
Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers |
- Bezeichnung des Wahlvorschlages = Familienname |
- Daten des Bewerbers Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung); bei ausländischen Unionsbürgern zusätzlich die Staatsangehörigkeit Beruf = zur Zeit ausgeübter Hauptberuf |
- Unterzeichner des Wahlvorschlages = der Bewerber selbst |
- Vollständigkeit der Anlagen nach § 16 Abs. 3 KomWO à Zustimmungserklärung des Bewerbers nach Anlage 17 KomWO à eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach Anlage 18 |
3. Unterstützungsunterschriften § 6 b KomWG
- Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit bis zu 5000 Einwohnern von 40 Wahlberechtigen des Wahlkreises unterstützt werden.
- Keiner Unterstützungsunterschriften bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im sächs. Landtag vertreten ist, oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat vertreten ist.
- Der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung bedarf ebenfalls keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er von der Mehrheit der für die Wählergemeinschaft gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören unterschrieben ist.
- Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 KomWG ein Wahlvorschlag des amtierenden Amtsinhabers keiner Unterstützungsunterschriften