Gemeinderatswahl 2019

Gemeinderatswahl

 

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

Die Gemeinderäte werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Zuständig für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung dieser Wahl ist die jeweilige Gemeinde.

 

Rechtsgrundlagen

- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG);

- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO)

- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

 

Wahlgebiet und Wahlbezirke

Das Wahlgebiet der Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Gemeinde Naundorf.

Die Gemeinde Naundorf bildet einen Wahlkreis und ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001: Naundorf

Wahlbezirk 002: Hohenwussen

Wahlbezirk 003: Hof

 

Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt zu den Gemeinderatswahlen ist jeder Deutsche sowie jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Wählbarkeit.

 

Grundsätze und Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er entweder einem einzigen Bewerber geben kann (Kumulieren) oder aber auf die Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen aufteilen kann (Panaschieren).

Parteien oder Wählervereinigungen können Wahlvorschläge einreichen, die die jeweiligen Bewerber für das Wahlgebiet enthalten. Die Wahlvorschläge müssen von einer Anzahl von Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Von dieser Pflicht befreit sind Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, die im Sächsischen Landtag oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten sind. Dies gilt auch für Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen, wenn sie von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben sind.

 

Hier finden Sie die für die Wahlvorschläge erforderlichen Formulare:

- Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl, Anlage 16 KomWO (Rathaus->Formulare->Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl)

- Zustimmungserklärung mit Wählbarkeitsbescheinigung, Anlage 17 KomWO (Rathaus->Formulare->Zustimmungserklärung mit Wählbarkeitsbescheinigung)

- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung, Anlage 19 KomWO (Rathaus->Formulare->Niederschrift über die Aufstellungsversammlung)

- Versicherung an Eides statt, Anlage 20 KomWO (Rathaus->Formulare->Versicherung an Eides statt)

- Bescheinigung des Wahlrechts, Anlage 21 KomWO (nur bei Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen) (Rathaus->Formulare->Bescheinigung des Wahlrechts)

 

 

 

Bekanntmachungen

(wird jeweils nach Erscheinen im GB eingefügt)

- Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien

- Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

- Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

- Öffentliche Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

- Wahlbekanntmachung